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KATEGORIE A

Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 35 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0,20 kW/kg.

  • Kategorie A

    Mindestalter

    18 Jahre

    Weitere Voraussetzung:
    Für Bewerber, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Beschränkungen auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt.

    *sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.

    Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden. Die praktische Prüfung ist erforderlich.


    Erforderliche Kategorie

    A35kW mit zweijähriger, beanstandsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis

    Direkteinstieg nur möglich für:

    • Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motor­radmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden
    • Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden
    • Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung

    Nothilfekurs

    nicht erforderlich
    Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.


    Sehtest

    der Sehtest darf zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht mehr als 24 Monate zurückliegen und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.

    Personen, die bereits einen gültigen Lernfahrausweis oder Führerausweis besitzen und eine neue Ausweiskategorie erwerben wollen, müssen keinen zusätzlichen Sehtest machen.


    Verkehrsmedizinische Untersuchung

    nicht erforderlich

    Ausnahme:

    • bei Zweifel an der Fahreignung

    Epileptiker

    werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.


    Basistheorieprüfung

    keine
    Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.


    Zusatztheorieprüfung

    keine


    Verkehrskunde

    keine
    Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.


    Praktische Grundschulung (PGS)

    keine
    Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.


    Praktische Prüfung

    Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*, erfolgt der Eintrag nach 2-jähriger klagloser Fahrt prüfungsfrei. *sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
    Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW nach dem 01.01.2021 erworben haben, ist eine Manöver- sowie eine praktische Prüfung erforderlich.


    Sonderregelung

    Falls die Kategorie A 35kW aufgrund der altrechtlichen Kategorie A1 prüfungsfrei erworben wurde, muss eine praktische Führerprüfung (Manöver- und praktische Prüfung) mit einem Fahrzeug der Kategorie A absolviert werden.


    Gültigkeit Lernfahrausweis

    12 Monate
    Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.


    Lernfahrten

    • Lernfahrausweis notwendig
    • keine Begleitperson erforderlich
    • Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt

    Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen

    A (beschränkt), A1, B1, F, G, M


    Führerausweis auf Probe

    Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1 Weiterausbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.

Kategorie A

Kat A unbeschränkt:
Ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mehr als 35kW oder einem Verhältnis Motorleistung/Leergewicht von mehr als 0.2 kW/kg und zwei Sitzplätzen.

Motorradspezifische Sicherheitsausrüstung
Für die Führerprüfung soll eine motorradspezifische Sicherheitsausrüstung getragen werden (Sturzhelm, Kleidung, Handschuhe, Stiefel).

Kategorie A

  • Medizinische Anforderungen: A, A-, A1, B, B1, F/G, M

    Sehvermögen

    Sehschärfe

    besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2 (einzeln gemessen)
    Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren Auges < 0,2): 0,6

    Gesichtsfeld

    Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein. Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.

    Doppelsehen

    Keine einschränkenden Doppelbilder.

    Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit

    Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.


    Hörvermögen

    —


    Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente

    Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.


    Psychische Störungen

    • Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
    • Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.
    • Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
    • Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere
    • Keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
    • Keine erhebliche Intelligenzminderung.

    Organisch bedingte Hirnleistungsstörungen

    • Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung.
    • Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
    • Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen.
    • Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.

    Neurologische Erkrankungen

    • Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.
    • Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

    Herz-Kreislauferkrankungen

    • Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
    • Keine erhebliche Blutdruckanomalie.

    Stoffwechselerkrankungen

    • Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.
    • Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.

    Krankheiten der Atem- und Bauchorgane

    Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.


    Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates

    Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.