Welche Kategorie interessiert Sie?
KATEGORIE B1 (UNTERKATEGORIE)
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg.
Kategorie B1 (Unterkategorie)
Mindestalter
18 Jahre
Erforderliche Kategorie
keine
Nothelferkurs
ausgenommen Inh. der Kat. A1. Darf nicht länger als 6 Jahre zurückliegen.
Website anerkannte Kursveranstalter
Sehtest
Personen, die bereits einen gültigen Lernfahrausweis oder Führerausweis besitzen und eine neue Ausweiskategorie erwerben wollen, müssen keinen zusätzlichen Sehtest machen.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 75-jährigen Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
Epileptiker
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung
ausgenommen Inh. Kat. A1
Zusatztheorieprüfung
keine
Verkehrskunde
ausgenommen Inh. Kat. A1
Gültigkeit Lernfahrausweis
12 Monate
Lernfahrten
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
F, G, M sowie Motorschlitten
Kategorie B1 (Unterkategorie)
Ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht.
Kategorie B1 (Unterkategorie)
Medizinische Anforderungen: A, A-, A1, B, B1, F/G, M
SEHVERMÖGEN
Sehschärfe
besseres Auge: 0,5/schlechteres Auge: 0,2 (einzeln gemessen)
Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des schlechteren Auges < 0,2): 0,6Gesichtsfeld
Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein. Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.
Doppelsehen
Keine einschränkenden Doppelbilder.
Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit
Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.
HÖRVERMÖGEN
—
ALKOHOL, BETÄUBUNGSMITTEL UND PSYCHOTROP WIRKSAME MEDIKAMENTE
Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
PSYCHISCHE STÖRUNGEN
- Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
- Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.
- Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
- Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere
- Keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
- Keine erhebliche Intelligenzminderung.
ORGANISCH BEDINGTE HIRNLEISTUNGSSTÖRUNGEN
- Keine Krankheiten oder organisch bedingte psychische Störungen mit bedeutsamer Beeinträchtigung von Bewusstsein, Orientierung, Gedächtnis, Denkvermögen, Reaktionsvermögen oder andere Hirnleistungsstörung.
- Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
- Keine verkehrsrelevanten Verhaltensstörungen.
- Keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten Leistungsreserven.
NEUROLOGISCHE ERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.
- Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
HERZ-KREISLAUFERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
- Keine erhebliche Blutdruckanomalie.
STOFFWECHSELERKRANKUNGEN
- Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) muss eine stabile Blutzuckereinstellung ohne verkehrsrelevante Unter- oder Überzuckerungen vorhanden sein.
- Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs.
KRANKHEITEN DER ATEM- UND BAUCHORGANE
Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken.
KRANKHEITEN DER WIRBELSÄULE UND DES BEWEGUNGSAPPARATES
Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.