Welche Kategorie interessiert Sie?
KATEGORIE D
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt.
Kategorie D
Mindestalter
21 Jahre
Erforderliche Kategorie
B (mind. 2 Jahre) oder C (mind. 3 Monate)
Nothelferkurs
nicht erforderlich
Verkehrsmedizinische Untersuchung
ist erforderlich
Sehtest
Personen, die bereits einen gültigen Lernfahrausweis oder Führerausweis besitzen und eine neue Ausweiskategorie erwerben wollen, müssen keinen zusätzlichen Sehtest machen.
Epileptiker
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung
keine
Zusatztheorieprüfung
ja
Verkehrskunde
keine
Fahrpraxis
Nachweis, dass während eines Jahres, in den vergangenen zwei Jahren, regelmässig (220 Tage/500 Stunden) und klaglos Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt wurden.
Vom Erfordernis der Fahrpraxis ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung ausweisen kann und:
- a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat, oder
- b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.
Mindestausbildung
ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug der Kategorie D zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.
Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
- a. den Führerausweis der Kategorie B, C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- b. den Führerausweis der Kategorie C (ohne Fahrpraxis) besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)
Lernfahrten
- Lernfahrausweis notwendig.
- Begleitperson erforderlich.
- Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Kat. D und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
Übungsfahrten: Fahrten mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer oder Führerin keinen Lernfahrausweis braucht und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird. Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie D1 dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Unterkategorie D1 mitzuführen.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Sofern Sie mit der Kategorien D Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
B, B1, C1, D1, F, G, M, BPT
Kategorie D
Ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.
Kategorie D
Medizinische Anforderungen: C, C1, D, D1, BPT
SEHVERMÖGEN
Sehschärfe
besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 (einzeln gemessen)
Gesichtsfeld
Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.
Doppelsehen
Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)
Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit
Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.
HÖRVERMÖGEN
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
ALKOHOL, BETÄUBUNGSMITTEL UND PSYCHOTROP WIRKSAME MEDIKAMENTE
- Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
- Keine Substitutionstherapie
PSYCHISCHE STÖRUNGEN
- Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
- Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.
- Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
- Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
- Keine erhebliche Intelligenzminderung.
- Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.
ORGANISCH BEDINGTE HIRNLEISTUNGSSTÖRUNGEN
- Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit
- Keine organisch bedingten psychischen Störungen.
NEUROLOGISCHE ERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems.
- Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste.
- Keine Gleichgewichtsstörungen.
HERZ-KREISLAUFERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
- Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.
- Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.
STOFFWECHSELERKRANKUNGEN
- Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.
- Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.
KRANKHEITEN DER ATEM- UND BAUCHORGANE
Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
KRANKHEITEN DER WIRBELSÄULE UND DES BEWEGUNGSAPPARATES
Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.