
Kategorie A
18 Jahre
Weitere Voraussetzung:
Für Bewerber, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Beschränkungen auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt.
*sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden. Die praktische Prüfung ist erforderlich.
A35kW mit zweijähriger, beanstandsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis
Direkteinstieg nur möglich für:
- Lernenden der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin/Motorradmechaniker EFZ», die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet werden
- Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden
- Verkehrsexperten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung
nicht erforderlich
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Praktische Grundschulung (PGS)
keine
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. B, B1, A35kW oder A1.
Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*, erfolgt der Eintrag nach 2-jähriger klagloser Fahrt prüfungsfrei. *sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
Für Bewerber, welche die Kategorie A35kW nach dem 01.01.2021 erworben haben, ist eine Manöver- sowie eine praktische Prüfung erforderlich.
Falls die Kategorie A 35kW aufgrund der altrechtlichen Kategorie A1 prüfungsfrei erworben wurde, muss eine praktische Führerprüfung (Manöver- und praktische Prüfung) mit einem Fahrzeug der Kategorie A absolviert werden.
Gültigkeit Lernfahrausweis
12 Monate
Ausnahme: Direkteinsteiger ohne Kat. A35kW oder A1.
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
A (beschränkt), A1, B1, F, G, M
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1 Weiterausbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.
Kategorie A (beschränkt)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1
ausgenommen Inh. Kat. B, B1 oder A1
Praktische Grundschulung (PGS)
4 Stunden für Inhaber Kat. A1 (Erwerb vor 31.12.2020), ansonsten 12 Stunden. Die PGS ist nach Absolvierung unbefristet gültig. Von der PGS entbunden sind Bewerber, welche nach dem 01.01.2021 die 12 Stunden PGS mit einer anderen Kategorie absolviert haben. Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A beschränkt dürfen die praktische Grundschulung nicht mit Fahrzeugen der Unterkategorie A1 absolvieren
Gültigkeit Lernfahrausweis
Mit Absolvierung PGS: 4 Monate, wird nach erfolgreich absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert. Ohne Absolvierung PGS: 12 Monate.
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Es sind folgende praktische Prüfungen notwendig:
- Manöverprüfung
- praktische Prüfung
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Voraussetzungen für Erwerb Kategorie A unbeschränkt
Für Bewerber, welche die Kat. A35kW vor dem 31.12.2020 erworben haben*: Nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis werden die Beschränkungen auf Gesuch hin aufgehoben, das heisst prüfungsfreier Erhalt des Führerausweises der Kategorie A unbeschränkt. *sowie bei Ausnahmeregelung: Erwerb des Lernfahrausweises Kategorie A35kW vor dem 31.12.2020 und praktische Prüfung bis spätestens am 30.06.2021 bestanden.
Für Bewerber, welche die Kat. A35KW nach dem 01.01.2021 erworben haben: Nach zweijähriger, beanstandungsfreier («klaglos» im Sinne von Art. 8 Abs. 6 VZV) Fahrpraxis, kann der Lernfahrausweis für die Kat. A unbeschränkt beantragt werden.
Die praktische Prüfung ist erforderlich.
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1 Weiterausbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.
Kategorie A1 (Unterkategorie)
15 Jahre: Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 4 kW sowie max. 45 km/h
16 Jahre: Übrige Motorräder der Unterkategorie A1 (Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW)
Wird einem Bewerber beim Umtausch des blauen Führerausweis die Kategorie A1 gutgeschrieben, wird diese im FAK mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h beschränkt
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
ausgenommen Inh. Kat. B oder B1
ausgenommen Inh. Kat. B oder Unterkategorie B1
Praktische Grundschulung (PGS)
12 Stunden; ist nach Absolvierung unbefristet gültig.
Gültigkeit Lernfahrausweis
4 Monate, wird nach erfolgreich absolvierter Grundschulung um 12 Monate verlängert
Ausnahme: Inhaber/Inhaberinnen der Führerausweiskategorie B, B1. Die Gültigkeit des Lernfahrausweises endet nach 4 Monaten.
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Es sind folgende praktische Prüfungen notwendig:
- Manöverprüfung
- Praktische Prüfung
Ausgenommen sind Inhaber/Inhaberinnen der Kat. B, B1. Hier erfolgt der Eintrag der Kategorie A1 nach absolvierter PGS prüfungsfrei.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Kategorie B
17 Jahre
Für unter 20-jährige besteht von der Erteilung des Lernfahrausweises an gerechnet eine Mindestausbildungsdauer von 12 Monaten. Dies gilt nicht für Personen, die den Lernfahrausweis der Kategorie B vor dem 31.12.2020 erworben haben. Übergangsrecht: Wer im Jahr 2021 das 18. Altersjahr vollendet und den Lernfahrausweis der Kategorie B in diesem Jahr erwirbt, wird ab dem 18. Geburtstag zur praktischen Führerprüfung zugelassen, auch wenn er den Lernfahrausweis noch nicht während eines Jahres besitzt.
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
ausgenommen Inh. Kat. A/A35kW, A1 oder B1
ausgenommen Inh. Kat. A/A35kW, A1 oder B1.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig.
- Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis Kat. B und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
- Die Handbremse muss vom Beifahrer oder der Beifahrerin jederzeit betätigt werden können.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Weitere Berechtigungen nach bestandener Führerprüfung Kat. B
Leichte Motorwagen der Unterkategorie D1:
- für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen
- zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug
- zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure
- zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige
- für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung
Elektro-Rikschas und Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes
Um den unbefristeten Führerausweis zu erhalten muss innerhalb der ersten 12 Monate 1 Weiterausbildungskurs besucht werden. Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.
Kategorie BE
B (mind. Lernfahrausweis)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
sind mit dem Erwerb der Zugfahrzeugkategorie B bereits erfolgt/erfüllt.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson nicht erforderlich, Ausnahme: wenn nicht im Besitz des Führerausweises für die Kategorie B, darf das Zugfahrzeug nur mit dem erforderlichen Lernfahrausweis sowie der entsprechenden Begleitperson gefahren werden. Anforderungen an die Begleitperson:
- 23. Altersjahr vollendet
- mind. 3 Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. B
- kein Führerausweis auf Probe (FAP)
- Es dürfen nur Passagiere mitgeführt werden, die auch im Besitz der Kategorie BE sind.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
C1E*, DE*, D1E*
* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug
Kategorie B1 (Unterkategorie)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
F, G, M sowie Motorschlitten
Kategorie C
B (mind. Lernfahrausweis)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
- Der Lernfahrausweis der Kategorie C berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Weitere Berechtigungen nach bestandener Führerprüfung Kat. C
Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis C:
- zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen
- von Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und Trolleybussen
sofern diese Fahrzeuge leer sind oder der Fahrzeugführer Personen mitführt, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen
sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
Kategorie CE
C (mind. Lernfahrausweis)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
sind mit dem Erwerb der Zugfahrzeugkategorie C bereits erfolgt/erfüllt.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson nicht erforderlich
- Ausnahme: wenn nicht im Besitz des Führerausweises für die Kategorie C, darf das Zugfahrzeug nur mit dem erforderlichen Lernfahrausweis sowie der entsprechenden Begleitperson gefahren werden. Anforderungen an die Begleitperson:
- 23. Altersjahr vollendet
- mind. 3 Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. CE
- kein Führerausweis auf Probe (FAP)
- Es dürfen nur Passagiere mitgeführt werden, die auch im Besitz der Kategorie CE sind.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
BE, C1E, DE*, D1E*
* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug
Kategorie C1 (Unterkategorie)
B (mind. Lernfahrausweis)
Verkehrsmedizinische Untersuchung
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Unterkategorie C1 und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
- Der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B und mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Weitere Berechtigungen nach bestandener Führerprüfung Kat. C1
Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis C1:
- zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie D1, sofern diese Fahrzeuge leer sind oder der Fahrzeugführer Personen mitführt, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
- zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.
Kategorie C1E (Unterkategorie)
B, C1 (mind. Lernfahrausweise)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
sind mit dem Erwerb der Zugfahrzeugkategorie C1 bereits erfolgt/erfüllt.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson nicht erforderlich
- Ausnahme: wenn nicht im Besitz des Führerausweises für die Kategorie C1, darf das Zugfahrzeug nur mit dem erforderlichen Lernfahrausweis sowie der entsprechenden Begleitperson gefahren werden. Anforderungen an die Begleitperson:
- 23. Altersjahr vollendet
- mind. 3 Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. C1E
- kein Führerausweis auf Probe (FAP)
- Es dürfen nur Passagiere mitgeführt werden, die auch im Besitz der Kategorie C1E sind.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
BE, DE*, D1E*
* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug
Kategorie D
B (mind. 2 Jahre) oder C (mind. 3 Monate)
Verkehrsmedizinische Untersuchung
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Nachweis, dass während eines Jahres, in den vergangenen zwei Jahren, regelmässig (220 Tage/500 Stunden) und klaglos Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt wurden.
Vom Erfordernis der Fahrpraxis ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung ausweisen kann und:
- a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat, oder
- b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.
ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug der Kategorie D zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.
Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
- a. den Führerausweis der Kategorie B, C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- b. den Führerausweis der Kategorie C (ohne Fahrpraxis) besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)
- Lernfahrausweis notwendig.
- Begleitperson erforderlich.
- Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Kat. D und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
Übungsfahrten: Fahrten mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer oder Führerin keinen Lernfahrausweis braucht und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird. Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie D1 dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Unterkategorie D1 mitzuführen.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
B, B1, C1, D1, F, G, M, BPT
Kategorie DE
D (mind. Lernfahrausweis)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
sind mit dem Erwerb der Zugfahrzeugkategorie D bereits erfolgt/erfüllt.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson nicht erforderlich
- Ausnahme: wenn nicht im Besitz des Führerausweises für die Kategorie D, darf das Zugfahrzeug nur mit dem erforderlichen Lernfahrausweis sowie der entsprechenden Begleitperson gefahren werden. Anforderungen an die Begleitperson:
- 23. Altersjahr vollendet
- mind. 3 Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. DE
- kein Führerausweis auf Probe (FAP)
- Es dürfen nur Passagiere mitgeführt werden, die auch im Besitz der Kategorie DE sind.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Kategorie D1 (Unterkategorie)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate
Falls der Bewerber für die Unterkategorie D1 bereits die Kategorie C oder die Unterkategorie C1 besitzt und 21 Jahre oder älter ist, benötigt er keinen Lernfahrausweis und muss keine theoretische und praktische Prüfung absolvieren. Wer C1 nach altem Recht (vor dem 01.04.2003) erworben hat, muss die Zusatztheorieprüfung absolvieren.
Eine klaglose Fahrpraxis während mindestens einem Jahr regelmässig mit einem Motorwagen der Kategorie B oder während mindestens 3 Monaten regelmässig und klaglos Kategorie C oder Trolleybus. Der Eintrag der Unterkategorie D1 erfolgt auf Gesuch hin.
- Lernfahrausweis notwendig (Inhaber der Führerausweiskategorie C benötigen für Übungsfahrten keinen Lernfahrausweis)
- Begleitperson erforderlich.
- Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Unterkategorie D1 und diese nicht mehr auf Probe besitzt.
- Mit dem Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 sind Lernfahrten auf Fahrzeugen der Kategorie C1 erlaubt.
Übungsfahrten: Fahrten mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer oder Führerin keinen Lernfahrausweis braucht und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird. Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie D1 dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Unterkategorie D1 mitzuführen.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
Kategorie D1E (Unterkategorie)
D1 (mind. Lernfahrausweise)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
sind mit dem Erwerb der Zugfahrzeugkategorie D1 bereits erfolgt/erfüllt.
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson nicht erforderlich
- Ausnahme: wenn nicht im Besitz des Führerausweises für die Kategorie D1, darf das Zugfahrzeug nur mit dem erforderlichen Lernfahrausweis sowie der entsprechenden Begleitperson gefahren werden. Anforderungen an die Begleitperson:
- 23. Altersjahr vollendet
- mind. 3 Jahre im Besitz des Führerausweises der Kat. D1E
- kein Führerausweis auf Probe (FAP)
- Es dürfen nur Passagiere mitgeführt werden, die auch im Besitz der Kategorie D1E sind.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
BE, C1E, DE*
* sofern im Besitz der Führerausweiskategorie für das entsprechende Zugfahrzeug
Kategorie F (Spezialkategorie)
16 Jahre: Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und landwirtschaftliche Fahrzeuge
18 Jahre: die übrigen Fahrzeuge der Spezialkategorie F
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
vereinfachte Theorieprüfung G / F, ausgenommen Inhaber der Spezialkategorie G
Gültigkeit Lernfahrausweis
- Lernfahrausweis notwendig
- keine Begleitperson erforderlich
- Begleitperson nur als Inhaber der entsprechenden Kategorie erlaubt
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
G, M
Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis F zum Führen von Elektro-Rikschas und zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
Kategorie G (Spezialkategorie)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
vereinfachte Theorieprüfung G / F
nein, ausser bei Zweifeln an der Fahrkompetenz
Gültigkeit Lernfahrausweis
kein Lernfahrausweis notwendig
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
M
Sofern der Bewerber an einem vom ASTRA anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat, erhält er auch die Berechtigung (G40) zum Führen von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten (G40).
Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis G zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M.
Kategorie M (Spezialkategorie)
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
nicht erforderlich
Ausnahme:
- erstmalige Untersuchung von über 65-jährigen oder körperbehinderten Bewerbern um einen Lernfahrausweis
- bei Zweifel an der Fahreignung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
vereinfachte Basistheorieprüfung
nein
Eine praktische Führerprüfung wird nur dann verlangt, wenn der Bewerber das Mindestalter noch nicht erreicht hat oder wenn die Behörde Zweifel an der Eignung hat.
Gültigkeit Lernfahrausweis
kein Lernfahrausweis notwendig
Zusätzliche Berechtigungen
Leichtmofas*, Elektroleichtmotorfahrrad**
* Der Ausweisinhaber Kategorie M darf zudem Leichtmofas und andere Fahrzeuge, für welche kein Führerausweis erforderlich ist, vor dem Erreichen des 16. Altersjahres führen.
** Elektro-Leichtmotorfahrrad („Elektrovelos“) mit einer Leistung bis max. 500 Watt, Tretunterstützung bis max. 25 km/h, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis max. 20 km/h: ab 14 Jahren Kategorie M, ab 16 Jahren kein Ausweis erforderlich.
** Elektro-Motorfahrrad („Elektro-Mofas“ mit Mofanummer) mit einer Leistung bis max. 1000 Watt, Tretunterstützung bis max. 45 km/h, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h: ab 14 Jahren Kategorie M notwendig.
Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis M zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen der Spezialkategorie M.
Berechtigung BPT
Ein Jahr klaglose Fahrpraxis der jeweiligen oder einer höheren Kategorie, ausgenommen Kategorie A und Unterkategorie A1.
Beispiel: Berufsmässiger Personentransport für die Kategorie B kann deshalb frühestens mit 19 Jahren erworben werden, da 1 Jahr Fahrpraxis mit Kategorie B notwendig ist.
17 Jahre für Kategorie F
19 Jahre für die übrigen Kategorien
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
ja, für Taxi. Ausgenommen Schüler-, Behinderten- und Arbeitertransporte, Ambulanzen sowie berufsmässige Personentransporte mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.
Gültigkeit Lernfahrausweis
kein Lernfahrausweis notwendig
Ein Jahr klaglose Fahrpraxis der jeweiligen oder einer höheren Kategorie, ausgenommen Kategorie A und Unterkategorie A1.
ja, wenn jemand die BPT-Bewilligung für B, B1 oder F erwerben will.
Dem Inhaber des Führerausweises der Kategorien C oder der Unterkategorie C1 wird auf Gesuch hin und sofern er während mindestens eines Jahres vor der Einreichung des Gesuches mit einem Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Kategorie, ausgenommen Kategorie A und Unterkategorie A1 eine klaglose Fahrpraxis ausweisen kann die Bewilligung 121 zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt. Der Inhaber der Unterkategorie C1 muss zusätzlich die Zusatztheorieprüfung bestanden haben.
Inhabern eines Führerausweises der Kategorien D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.
Führerausweisinhaber mit Ausweis in Kreditkartenformat, welche die Kategorie D1 3,5t; 106 aufgrund des blauen Führerausweises der Kategorie B erhalten haben, müssen für die Berechtigung BPT-Bewilligung eine theoretische und praktische Prüfung (Code 121) oder eine praktische Prüfung (Code 122) bestehen oder die Unterkategorie D1 erwerben.
nach Erwerb der Bewilligung zusätzliche Berechtigungen
Wer die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Kategorie B besteht, darf auch BPT mit Fahrzeugen der Kat. C (schwere Ambulanzen) oder der Unterkategorie C1 (schwere Personenwagen, Ambulanzen) durchführen, sofern er im Besitz der entsprechenden Führerausweiskategorie ist und den Führerausweis der Kategorie B (oder der Unterkategorie C1 oder der Kategorie C) seit mindestens einem Jahr klaglos besitzt.
Spezielles Merkblatt für Schülertransporte
Spezielles Merkblatt für Ambulanzfahrer/innen