Informationen

Wenn Sie sich ans Steuer eines Fahrzeugs setzen, brauchen Sie einen Führerausweis. Ihr Führerausweis muss der Art des Fahrzeugs entsprechen, das Sie lenken. Sie wollen wissen, für welche Fahrzeugart Sie welchen Führerausweis brauchen?

Sie finden online zu allen Kategorien eine kurze Beschreibung plus Informationen zum Erwerb des Führerausweises in dieser Kategorie.

Je nach bereits absolvierten Prüfungen sind für zusätzliche Kategorien nicht mehr alle hier erwähnten Nachweise und Kurse notwendig. Der Weg zu meinem Ausweis

Nothelferkurs
Wer sich für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorie A, A1, B oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass der Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen (Nothelferkurs) absolviert wurde. Der Kurs muss bei einer dazu anerkannten Organisation durchgeführt werden und darf nicht mehr als 6 Jahre zurückliegen.
Webseite anerkannte Kursveranstalter

Gesuchsformular Lernfahrausweis
Gesuchsformulare für den Lernfahrausweis können Sie beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons beziehen. Liste der Strassenverkehrsämter

In verschiedenen Kantonen sind die Formulare auch bei den Stadt-/ Gemeindeverwaltungen oder Polizeistellen erhältlich.

  1. Formular vollständig ausfüllen und alle Fragen beantworten
  2. Einen Sehtest bei einem Augenarzt/einer Augenärztin oder in einem anerkannten Optikergeschäft durchführen. Das Ergebnis wird direkt auf dem Gesuchsformular eingetragen. Sehtests dürfen nicht älter als 24 Monate sein.
  3. Für die Anmeldung ist ein Passfotos notwendig.
  4. Die Einwohnerkontrolle des Wohnortes muss bei erstmaliger Gesuchseinreichung Ihre Identität bestätigen.

Theorieprüfung
Nach Erhalt der Zulassung zur Theorie sind Sie berechtigt, die Theorieprüfung abzulegen.

Lernfahrausweis
Nach bestandener Theorieprüfung und Erreichen des Mindestalters erhalten Sie den Lernfahrausweis per Post.

Nur Motorrad: Motorradgrundkurs
Sie absolvieren innert 4 Monaten die praktische Grundschulung bei einem Fahrlehrer/bei einer Organisation. Der Ausweis wird um 12 Monate verlängert.

Verkehrskunde
Sie absolvieren bei einem Fahrlehrer/bei einer Organisation den Verkehrskundeunterricht.

Praktische Führerprüfung
Sie melden sich zur Führerprüfung an.

Führerausweis
Nach bestandener Führerprüfung erhalten Sie den Führerausweis per Post. Sehr wichtig: die Infos unter Ausweis auf Probe!

Führerausweis auf Probe
Personen, welche erstmals ein Lernfahrausweisgesuch der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellen, erhalten den Führerausweis auf Probe.

Die Probezeit endet 3 Jahre nach Prüfungsdatum und ist auf dem Führerausweis unter der Rubrik 4b ‚Ablaufdatum‘ vermerkt.

Diese Regelung gilt nicht für Personen, die bereits einen unbefristeten Führerausweis der Kategorie A oder B besitzen oder wer vor dem 1. Dezember 1987 geboren wurde und vor dem 1. Dezember 2005 ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A oder B gestellt hat.

Diese Regelung gilt auch für Personen, welche nach dem 1. Dezember 2005 im Ausland einen Führerausweis der Kategorie A oder B erworben haben und das Dokument in ein Schweizerisches umtauschen müssen.

Beim Umtausch eines ausländischen Führerausweises beträgt die Probezeit nicht automatisch drei Jahre. Für die Berechnung wird das Prüfungsdatum im ausländischen Führerausweis, das Einreisedatum in die Schweiz und das Ausstellungsdatum des neuen Schweizer Führerausweises berücksichtigt.

Weiterbildungskurse (WAB)
Nach bestandener Führerprüfung müssen Sie innerhalb von 12 Monaten den Weiterbildungskurs bei einem anerkannten Kursanbieter absolvieren.

Informationen zur Zweiphasenausbildung finden Sie unter www.2phasen.ch.

Informationen zur Weiterausbildung

Weiterausbildungskurse (WAB)
Für den Führerausweis auf Probe gilt:

Nach bestandener Führerprüfung müssen Sie innerhalb von 12 Monaten den Weiterbildungskurs bei einem anerkannten Kursanbieter absolvieren.

Für Personen, die ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben, gilt diese Regelung ebenfalls.

Unbefristeter Führerausweis
Nach Ablauf der Probezeit wird Ihnen der definitive Führerausweis direkt durch das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnsitzkantons zugestellt.

Was passiert, wenn die Weiterausbildung nicht besucht wurde?

Ist die Probezeit abgelaufen und der Weiterausbildungstag wurde nicht absolviert, so besteht keine Fahrberechtigung mehr!
Sie müssen den eintägigen WAB-Kurs absolvieren. Zuerst müssen Sie sich bei einem Kursanbieter (www.2-phasen.ch) anmelden und die Anmeldebestätigung beim Strassenverkehrsamt einreichen. Das Strassenverkehrsamt gibt Ihnen dann die Fahrbewilligung für den WAB-Kurs. Nachdem Sie den WAB-Kurs absolviert haben, erhalten Sie den unbefristeten Führerausweis per Post. Bis zum Erhalt des unbefristeten Führerausweises dürfen Sie nicht fahren.

Führerausweis Entzug
Muss der Führerausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen werden, so verlängert sich die Probezeit um ein Jahr. Bei einer zweiten Widerhandlung, die zu einem Ausweisentzug führt, wird der Führerausweis annulliert. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens nach einem Jahr (seit Begehung der Widerhandlung) aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachten beantragt werden.

Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt das Strassenverkehrsamt einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.

Detaillierte Informationen finden Sie unter:

Führerausweis im Kreditkartenformat

Seit dem 1. April 2003 wird nur noch der Führerausweis im Kreditkartenformat ausgestellt.

Für den Umtausch benötigt das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons:

  • den blauen Führerausweis im Original
  • das Antragsformular inkl. einem farbigen Passfoto und Unterschrift

Wir empfehlen Ihnen, bis Sie den neuen Führerausweis erhalten, keine Fahrten ins Ausland zu unternehmen.

Die Vorteile des Führerausweises im Kreditkartenformat:

  • Bei Reisen im EU Raum ist gundsätzlich kein internationaler Führerausweis notwendig. (Übersee: internationaler Führerausweis empfehlenswert)
  • Kategorienanpassung der EU
  • Kreditkartenformat (praktisch und lange Lebensdauer)
  • Bestmögliche Sicherheit vor Fälschungen

Der neue Führerausweis enthält keine Adresse. Bei einem Kantonswechsel ist kein Umtausch mehr erforderlich.

Adressänderungen sind dem Strassenverkehrsamt im Wohnsitzkanton dennoch innerhalb von 14 Tagen zu melden.

Wer einen blauen Führerausweis besitzt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet diesen umzutauschen. Jede Änderung im blauen Ausweis (Name, Adresse, Auflagenänderung sowie die Wiedererteilung nach einem Entzug) bedingt aber zwingend die Ausstellung eines FAK.

FAK Beschreibung und Liste der Zusatzangaben oder Beschränkungen

Militärischer Führerausweis

Umschreibung auf den zivilen Ausweis
Militärische Fahrzeugführer/innen, die ihre Ausbildung in der Armee absolvieren, erhalten nach erfolgreich absolvierter Prüfung den zivilen Führerausweis mit den integrierten militärischen Fahrberechtigungen. Die vor dem 01.04.2003 ausgebildeten militärischen Fahrzeugführer/ innen behalten ihren rosa Ausweis, der weiterhin gültig bleibt.

Inhaber eines bisherigen militärischen Ausweises mit der Auflage „Im Zusammenhang mit dem Reparaturdienst“ oder „Werkintern“ haben kein Anrecht auf die prüfungsfreie Ausstellung eines zivilen Führerausweises. Unbefristete militärische Fahrberechtigungen berechtigen wie folgt zur Erteilung des zivilen Führerausweises:

CodeBeschreibung militärische Fahrberechtigung (ab 1.1.2004)zivile Kategorie
910MotorräderA
920EAnhänger leichte Motorwagen BEBE
930Schwere MotorwagenC, C1, D1 [1], BPT
930EAnhänger schwere MotorwagenC, C1, D1 [1], CE,
C1E, D1E, BPT
931Schwere Motorwagen bis 7,5 t GesamtgewichtC1, D1 [1], BPT
931EAnhänger schwere Motorwagen bis 7,5 t GesamtgewichtC1, C1E, D1 [1],
D1E, BPT

[1] Die Unterkategorie D1 und BPT kann erteilt werden, sofern der Gesuchsteller die Anforderungen bezüglich Mindestalter und klagloser Fahrpraxis erfüllt.

Militärische Prüfungen vor dem 1.1.2004 absolviert: Details finden Sie unter dem Link unten „Weisungen betreffend Erteilung ziviler Ausweis nach bestandener militärischer Führerprüfung“

Weitere Informationen zu Übergangsbestimmungen und militärischen Führerausweisen finden Sie hier:

Chauffeurzulassungsverordnung

Zusatzausweis für Fahrten nach der Chauffeurzulassungsverordnung
Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterverkehr einen Fähigkeitsausweis erwerben.

Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 beschlossen, diese Richtlinie in das CH-Recht zu übernehmen.

Er hat deshalb die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse, die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), verabschiedet.

Sofern Sie also mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen wollen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV (Art.3, siehe unten) fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Schriftliche Theorieprüfung CZV:
Die schriftliche Theorieprüfung CZV kann erst nach der normalen Zusatztheorieprüfung beim Strassenverkehrsamtes Ihres Wohnsitzes absolviert werden. Für die Vorbereitung wenden Sie sich an Ihre Fahrschule.

E-Prüfungen:
Im Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons finden ebenfalls zwei E-Prüfungen statt. Die E-Prüfung ist eine Praxissituation, bestehend aus fünf Fragen mit zweimal fünf und dreimal vier bildlich dargestellten Antwortmöglichkeiten, die per Drag – and – Drop in die Lösungsfelder gezogen werden müssen.

Mündliche Theorieprüfung CZV und Allgemeiner Teil Praxis (praktische Prüfung) CZV:
Die mündliche und die praktische Prüfung finden an verschiedenen Prüfungsstandorten der Prüfungsorganisation CZV in der ganzen Schweiz statt. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Gespräch über alltägliche Situationen im Personen- oder Güterverkehr. An der praktischen Prüfung ist eine handwerkliche Aufgabe zu lösen.

Ausweis CZV:
Nach bestandener CZV-Prüfung wird die Bestellung des Fähigkeitsausweises durch den Prüfungsstützpunkt ausgelöst.

Art. 3 CZV: Keinen Fähigkeitsausweis braucht es für:

  • private Fahrten, Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Militär, Polizei, Feuerwehr, Zollverwaltung, Zivilschutz
  • Probe- oder Überführungsfahrten, Notfälle oder Rettungsmassnahmen
  • Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten
  • den Transport von Material oder Ausrüstung zur Berufsausübung, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt
  • den werkinternen Verkehr

Detaillierte Informationen finden Sie unter: