Welche Kategorie interessiert Sie?
KATEGORIE C
Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt.
Kategorie C
Mindestalter
18 Jahre
Erforderliche Kategorie
B (mind. Lernfahrausweis)
Nothelferkurs
nicht erforderlich
Sehtest
Personen, die bereits einen gültigen Lernfahrausweis oder Führerausweis besitzen und eine neue Ausweiskategorie erwerben wollen, müssen keinen zusätzlichen Sehtest machen.
Verkehrsmedizinische Untersuchung
ist erforderlich
Epileptiker
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung
keine
Zusatztheorieprüfung
ja
Verkehrskunde
keine
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate
Lernfahrten
- Lernfahrausweis notwendig
- Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
- Der Lernfahrausweis der Kategorie C berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Sofern Sie mit der Kategorien C Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.
Website CZV – Chauffeurzulassungsverordnung: cambus.ch
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
B, B1, C1, F, G, M
Weitere Berechtigungen nach bestandener Führerprüfung Kat. C
Im Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis C:
- zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen
- von Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und Trolleybussen
sofern diese Fahrzeuge leer sind oder der Fahrzeugführer Personen mitführt, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen
sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
Kategorie C
Ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2,30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist.
Kategorie C
Medizinische Anforderungen: C, C1, D, D1, BPT
SEHVERMÖGEN
Sehschärfe
besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 (einzeln gemessen)
Gesichtsfeld
Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.
Doppelsehen
Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)
Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit
Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.
HÖRVERMÖGEN
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
ALKOHOL, BETÄUBUNGSMITTEL UND PSYCHOTROP WIRKSAME MEDIKAMENTE
- Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
- Keine Substitutionstherapie
PSYCHISCHE STÖRUNGEN
- Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
- Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.
- Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
- Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
- Keine erhebliche Intelligenzminderung.
- Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.
ORGANISCH BEDINGTE HIRNLEISTUNGSSTÖRUNGEN
- Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit
- Keine organisch bedingten psychischen Störungen.
NEUROLOGISCHE ERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems.
- Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste.
- Keine Gleichgewichtsstörungen.
HERZ-KREISLAUFERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
- Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.
- Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.
STOFFWECHSELERKRANKUNGEN
- Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.
- Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.
KRANKHEITEN DER ATEM- UND BAUCHORGANE
Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
KRANKHEITEN DER WIRBELSÄULE UND DES BEWEGUNGSAPPARATES
Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.