Welche Kategorie interessiert Sie?
KATEGORIE C1 (UNTERKATEGORIE)
Motorwagen, ausgenommen jene der Kategorie D, mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt.
Kategorie C1 (Unterkategorie)
Mindestalter
18 Jahre
Erforderliche Kategorie
B (mind. Lernfahrausweis)
Nothelferkurs
nicht erforderlich
Verkehrsmedizinische Untersuchung
erforderlich
Sehtest
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Epileptiker
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung
keine
Zusatztheorieprüfung
ja
Verkehrskunde
keine
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate
Lernfahrten
- Lernfahrausweis notwendig
- Begleitperson erforderlich. Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Unterkategorie C1 und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
- Der Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B und mit Feuerwehrmotorwagen, die ein Gesamtgewicht von mehr als 7500 kg aufweisen, und Fahrschullastwagen der Kategorie C.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Sofern Sie mit der Unterkategorien C1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für Gütertransport.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen
B, B1, F, G, M
Weitere Berechtigungen nach bestandener Führerprüfung Kat. C1
Binnenverkehr berechtigt der Führerausweis C1:
- zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie D1, sofern diese Fahrzeuge leer sind oder der Fahrzeugführer Personen mitführt, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
- zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes.
Kategorie C1 (Unterkategorie)
Ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine.
Wird die Prüfung mit einem Feuerwehrmotorwagen von mehr als 7500 kg oder einem Fahrschullastwagen der Kat. C absolviert, dürfen Feuerwehrmotorwagen unabhängig von der Platzzahl mit einem Betriebsgewicht von mehr als 7500 kg gefahren werden. Im Ausweis wird zusätzlich Code 118 eingetragen.
Kategorie C1 (Unterkategorie)
Medizinische Anforderungen: C, C1, D, D1, BPT
SEHVERMÖGEN
Sehschärfe
besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 (einzeln gemessen)
Gesichtsfeld
Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.
Doppelsehen
Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)
Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit
Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.
HÖRVERMÖGEN
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.
ALKOHOL, BETÄUBUNGSMITTEL UND PSYCHOTROP WIRKSAME MEDIKAMENTE
- Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
- Keine Substitutionstherapie
PSYCHISCHE STÖRUNGEN
- Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
- Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.
- Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
- Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
- Keine erhebliche Intelligenzminderung.
- Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.
ORGANISCH BEDINGTE HIRNLEISTUNGSSTÖRUNGEN
- Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit
- Keine organisch bedingten psychischen Störungen.
NEUROLOGISCHE ERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems.
- Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste.
- Keine Gleichgewichtsstörungen.
HERZ-KREISLAUFERKRANKUNGEN
- Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
- Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.
- Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.
STOFFWECHSELERKRANKUNGEN
- Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.
- Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.
KRANKHEITEN DER ATEM- UND BAUCHORGANE
Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
KRANKHEITEN DER WIRBELSÄULE UND DES BEWEGUNGSAPPARATES
Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.