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KATEGORIE D1 (UNTERKATEGORIE)

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt.

  • Kategorie D1 (Unterkategorie)

    Mindestalter

    21 Jahre


    Erforderliche Kategorie

    B


    Nothilfekurs

    nicht erforderlich


    Sehtest

    Personen, die bereits einen gültigen Lernfahrausweis oder Führerausweis besitzen und eine neue Ausweiskategorie erwerben wollen, müssen keinen zusätzlichen Sehtest machen.


    Verkehrsmedizinische Untersuchung

    ist erforderlich


    Epileptiker

    werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.


    Basistheorieprüfung

    keine


    Zusatztheorieprüfung

    ja


    Verkehrskunde

    keine


    Gültigkeit Lernfahrausweis

    24 Monate

    Falls der Bewerber für die Unterkategorie D1 bereits die Kategorie C oder die Unterkategorie C1 besitzt und 21 Jahre oder älter ist, benötigt er keinen Lernfahrausweis und muss keine theoretische und praktische Prüfung absolvieren. Wer C1 nach altem Recht (vor dem 01.04.2003) erworben hat, muss die Zusatztheorieprüfung absolvieren.


    Fahrpraxis

    Eine klaglose Fahrpraxis während mindestens einem Jahr regelmässig mit einem Motorwagen der Kategorie B oder während mindestens 3 Monaten regelmässig und klaglos Kategorie C oder Trolleybus. Der Eintrag der Unterkategorie D1 erfolgt auf Gesuch hin.


    Lernfahrten

    • Lernfahrausweis notwendig (Inhaber der Führerausweiskategorie C benötigen für Übungsfahrten keinen Lernfahrausweis)
    • Begleitperson erforderlich.
    • Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Unterkategorie D1 und diese nicht mehr auf Probe besitzt.
    • Mit dem Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 sind Lernfahrten auf Fahrzeugen der Kategorie C1 erlaubt.

    Übungsfahrten: Fahrten mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer oder Führerin keinen Lernfahrausweis braucht und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird. Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie D1 dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Unterkategorie D1 mitzuführen.


    CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung

    Sofern Sie mit der Unterkategorie D1 Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
    Website CZV – Chauffeurzulassungsverordnung: cambus.ch


    Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen

    B, B1, C1, F, G, M, BPT

Kategorie D1 (Unterkategorie)

Ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden.

Kategorie D1 (Unterkategorie)

  • Medizinische Anforderungen: C, C1, D, D1, BPT

    Sehvermögen

    Sehschärfe

    besseres Auge: 0,8/schlechteres Auge: 0,5 (einzeln gemessen)

    Gesichtsfeld

    Gesichtsfeld horizontal minimal 140 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 70 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 30 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss auf jedem Auge bis 30 Grad normal sein.

    Doppelsehen

    Normale Augenbeweglichkeit (keine Doppelbilder)

    Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit

    Keine wesentliche Einschränkung des Dämmerungssehens. Keine wesentlich erhöhte Blendempfindlichkeit.


    Hörvermögen

    Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m. Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.


    Alkohol, Betäubungsmittel und psychotrop wirksame Medikamente

    • Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter Missbrauch.
    • Keine Substitutionstherapie

    Psychische Störungen

    • Keine psychischen Störungen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen oder die situationsgerechte Verhaltenssteuerung.
    • Keine Beeinträchtigung von Leistungsreserven.
    • Keine manische oder erhebliche depressive Symptomatik.
    • Keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen, insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen.
    • Keine erhebliche Intelligenzminderung.
    • Keine rezidivierenden oder phasenhaft verlaufende erhebliche affektive oder schizophrene Störungen.

    Organisch bedingte Hirnleistungsstörungen

    • Keine Krankheiten mit Beeinträchtigung der Hirnleistungsfähigkeit
    • Keine organisch bedingten psychischen Störungen.

    Neurologische Erkrankungen

    • Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems.
    • Keine Bewusstseinsstörungen oder -verluste.
    • Keine Gleichgewichtsstörungen.

    Herz-Kreislauferkrankungen

    • Keine Erkrankungen mit einem erhöhten Risiko des Auftretens von anfallartigen Schmerzzuständen, Anfällen von Unwohlsein, einer Verminderung der Hirndurchblutung mit Leistungseinschränkungen oder Bewusstseinsveränderungen oder anderen dauernd oder anfallartig auftretenden Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens.
    • Keine bedeutsamen Rhythmusstörungen. Bei Herzerkrankung normaler Belastungstest.
    • Keine Blutdruckanomalie, die durch eine Behandlung nicht normalisiert werden kann.

    Stoffwechselerkrankungen

    • Bei Vorliegen einer Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus), bei der als Therapie-Nebenwirkung eine Unterzuckerung auftreten oder bei der Allgemeinsymptome einer Überzuckerung vorkommen können, ist die Fahreignung für die Kategorie D oder die Unterkategorie D1 ausgeschlossen. Für die Kategorie C oder die Unterkategorie C1, für die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei Verkehrsexperten kann die Fahreignung unter besonders günstigen Umständen gegeben sein.
    • Keine anderen Stoffwechselerkrankungen mit Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs oder mit einer Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Leistungsfähigkeit.

    Krankheiten der Atem- und Bauchorgane

    Keine Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit und keine anderen Erkrankungen oder Einschränkungen, die sich auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs auswirken oder die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.


    Krankheiten der Wirbelsäule und des Bewegungsapparates

    Keine Missbildungen, Erkrankungen, Lähmungen, Folgen von Verletzungen oder Operationen mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.